Allgemeine Infos zu SEPA

Ab dem 1. Februar 2014 gelten auch in Deutschland nur noch die Vorschriften des Euro-Zahlungsverkehrsraums (SEPA)- und zwar auch für innerdeutsche Transaktionen!

Mit einer reinen Umstellung von Bankleitzahlen und Kontonummern auf das internationale IBAN-BIC-Format ist es längst nicht getan: Die Lastschriftvorschriften ändern sich gründlich und werden deutlich aufwändiger.

Wir erläutern, was auf Sie zukommt und wie Sie sich rechtzeitig auf die Umstellung vorbereiten.

Gläubiger-Identifikationsnummer

Alle Firmen und Vereine müssen für den SEPA-Lastschrifteinzug bei der Bundesbank eine Gläubiger–ID beantragen. Diese eindeutig identifizierbare Nummer erhält man im Internet unter der Adresse www.glaeubiger-id.bundesbank.de

Nur mit dieser Nummer ist es dem Zahlungsempfänger unter SEPA möglich, mittels Lastschriften Beträge vom Konto des Kunden abzubuchen.

SEPA-Lastschriftmandat

Voraussetzung für den Einzug per SEPA-Lastschrift ist das SEPA-Lastschriftmandat. Mit dem Mandat ermächtigt Ihr Kunde Sie zum Einzug der fälligen Zahlung per SEPA-Lastschrift.

Das Mandat kann entweder für einen einmaligen Einzug oder auch für wiederkehrende Einzüge (z.B. bei Abos) erteilt werden.

Für bereits bestehende Lastschrifteinzüge aufgrund einer Einzugsermächtigung müssen Sie keine neuen SEPA-Lastschriftmandate einholen. Sie müssen den Zahlungspflichtigen jedoch vor einem Wechsel auf die SEPA-Lastschrift informieren und ihm Ihre Gläubiger-ID sowie eine neu zu vergebende Mandatsreferenz mitteilen, z.B. mittels einer fällig werdenden Rechnung. Damit entfällt für Sie die aufwändige Einholung von neuen SEPA-Lastschriftmandaten.

Mandatsreferenz

Für jedes Mandat müssen Sie als Zahlungsempfänger dem Zahlungspflichtigen eine eindeutige Mandatsreferenz (ID) ausstellen.

Die Mandantsreferenz…

  • ist bis zu 35 alphanumerische Stellen lang und muss eindeutig sein, darf also nicht doppelt vergeben werden.
  • wird vom Zahlungsempfänger vergeben und kann z.B. einfach nur die Kundennummer oder Rechnungsnummer enthalten.
  • muss dem Zahler mitgeteilt werden (z.B. auf der Auftragsbestätigung, der Rechnung, im Abbuchungstext).
  • wird in der SEPA-Transaktion aufgeführt (muss also in der SEPA-XML-Datei eingefügt werden)

Das Datum, an dem das Mandat ausgestellt wurde (Datum an dem die Unterschrift des Zahlers erfolgte), muss ebenfalls erfasst werden und in der SEPA-Transaktion aufgeführt werden.

Links zu weiteren Informationsquellen:
Musterformulare für die mögliche Ausgestaltungen der Lastschriftmandate

Pre-Notification (Vorabankündigung)

Zukünftig müssen Zahlungspflichtige rechtzeitig vor dem Zahlungseinzug über die Höhe der Lastschrift und den Einzugstermin informiert werden.

Für die Pre-Notification reicht es, auf der Rechnung Fälligkeitstermin, Betrag, Gläubiger-ID, Mandatsreferenz und IBAN/BIC des Zahlungspflichtigen anzugeben. Die gesetzliche Frist für die Vorankündigung beträgt mindestens 14 Tage, kann aber vertraglich vereinbart und verkürzt werden, z.B. im Mandat oder in den AGB.

Bei wiederkehrenden Lastschriften (Folgelastschriften) reicht eine einmalige Unterrichtung des Zahlungspflichtigen vor dem ersten Lastschrifteinzug unter Angabe der zukünftigen Fälligkeitstermine und der vereinbarten Einzugsbeträge aus.

Einreichungsfristen für Lastschriften

Im Gegensatz zum alten Bankeinzug, welcher am Tage der Einreichung gutgeschrieben wird, haben SEPA-Lastschriften feste Vorlauffristen.
Die erste Einreichung als SEPA-Lastschrift muss 5 bis 7 Banktage vor dem geplanten Einzug der Bank übermittelt werden, ebenso die Einmal-Lastschrift. Bei wiederkehrenden Zahlungen werden die Folge-Lastschriften 2 bis 3 Banktage vor dem Einzug übermittelt.

Bitte weiterlesen:
Wie gehe ich am besten vor um SEPA-Lastschriften mit Amicron-Faktura abzuwickeln?

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