Ab dem 1.1.2010 müssen Leistungen, die Firmen in anderen EU-Ländern in Rechnung gestellt werden, in der Zusammenfassenden Meldung mit „1“ gekennzeichnet werden, Dreiecksgeschäfte mit „2“ (siehe offizielle Anleitung [pdf]).
Falls Sie Auslandskunden haben, denen Sie Rechnungen schreiben müssen, beachten Sie bitte die folgenden Hinweise und zusätzlich den Beitrag „Wie werden sonstige Leistungen fakturiert bzw. gebucht?“.
Bei Amicron-Faktura 10 steht ab dem Januar-Release von 2010 bei steuerfreien EU-Aufträgen ein neues Auswahlfeld zur Verfügung, über das Sie wählen können, ob es sich um eine EU-Warenlieferung, Leistung oder um ein Dreiecksgeschäft handelt.
Bitte beachten Sie, dass das Auswahlfeld erst dann erscheint, sobald Sie „Steuer ohne“ aktiviert haben.
Wählen Sie hier die korrekte Angabe, damit in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) keine fehlerhaften Daten übertragen werden. In der Vorschau der ZM wird Ihnen in der Spalte „Art“ die im Auftrag gewählte Einstellung zur Kontrolle nochmals angezeigt.
Ältere EU-Aufträge, die erstellt wurden, als das Auswahlfeld noch nicht vorhanden war, werden als EU-Warenlieferung interpretiert. Gleiches gilt für Aufträge, bei denen das Feld leer ist.
Rechnungsformular: Hinweis einfügen, dass der Empfänger für die Mehrwertsteuer aufkommen muss
In den Rechnungsformularen können Sie für sonstige Leistungen bei Umkehr der Steuerlast automatisch folgenden Text ausgeben lassen: (§ 14a Abs. 5 UStG)
IF( SteuerArtEU= „L“, „Für Mehrwertsteuer muss gemäß Artikel 196 der EU-Richtlinie 2006/112/EC der Empfänger aufkommen!“)
Feld SteuerArtEU importieren
Falls Sie das neue Datenbankfeld SteuerArtEU beim Auftrags- oder Shopimport verwenden möchten, tragen Sie bitte folgende Werte in das Feld ein:
W = Warenlieferung,
L = sonstige Leistung,
D = Dreiecksgeschäft,
A= übriges Ausland außerhalb der EU
Wenn es sich nicht um einen Auslandsauftrag handelt oder kein Eintrag in der ZM erfolgen soll, muss das Feld leer bleiben.
Weitere Details
Die steuerlichen Änderungen bzgl. der sonstigen Leistungen bei EU-Aufträgen wurden im obigen Text vereinfacht wiedergegeben und berücksichtigen z.B. nicht den Ort der sonstigen Leistung. Um die konkreten Details zu klären, nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrem Steuerberater auf.
Grundlagen:
Infos vom Bundeszentralamt für Steuern